§ 30 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 09.9.2023

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017, treten in Kraft:

  1. 1. § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 5 Z 3 und Z 4, § 10 Abs. 7 und § 25 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2017 mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen;
  2. 2. § 10 Abs. 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung und
  3. 3. das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift und § 30 Abs. 6 mit 1. Juli 2017.

(1b) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(1c) § 9 Abs. 2 Z 1a, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Z 10 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(3) In der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 sind

  1. 1. § 107 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, und
  2. 2. § 116 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296/1985,

(4) Insoweit gemäß § 21 Abs. 9a FAG 2008 Mittel von den gemeinschaftlichen Bundesabgaben der Gemeinden zur Finanzzuweisung gemäß § 21 FAG 2008 umgeschichtet wurden, ist in den landesrechtlichen Regelungen gemäß § 12 Abs. 5 vorzusehen, dass diese Umschichtung unter Anrechnung auf die Mittelverwendung im Sinne des § 12 Abs. 5 Z 3 wieder zurückzuführen ist.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Finanzen, soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt,
  2. 1a. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 2a;
  3. 2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich des § 4, jedoch soweit sich diese Bestimmungen auf den Aktivitäts- und Pensionsaufwand der an den im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tätigen Lehrer und Religionslehrer sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. 3. die Bundesregierung hinsichtlich des § 15 Abs. 5,
  5. 4. der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hinsichtlich des § 23 Abs. 4, hinsichtlich der Erlassung der Verordnung jedoch der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
  6. 5. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich des § 27 Abs. 3,
  7. 6. der Bundesminister für Bildung hinsichtlich des Abs. 3 Z 1 dieses Paragrafen und des § 27 Abs. 4,
  8. 7. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Familien und Jugend und dem Bundesminister für Bildung hinsichtlich der Abrechnung des Zweckzuschusses gemäß § 27 Abs. 5,
  9. 8. der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hinsichtlich des § 27 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse im Jahr 2018 durch den Bundesminister für Finanzen erfolgt,
  10. 8a. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich des § 27 Abs. 6a, hinsichtlich der Abrechnung der Zweckzuschüsse jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, mit der Maßgabe, dass die Auszahlung der Zweckzuschüsse
  1. a) im Dezember 2018 mit einem Betrag von 10,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 25,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
  2. b) und im März 2019 mit einem Betrag von 20,0 Millionen Euro durch den Bundesminister für Finanzen und von 70,0 Millionen Euro durch den Bundeskanzler
  1. 9. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der §§ 28 und 29, hinsichtlich des § 29 Abs. 3 letzter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 10. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich des Abs. 3 Z 2 dieses Paragrafen.

Schlagworte

Sonderbestimmung, Aktivitätsaufwand, Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40255640

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