§ 30 FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

V. Sonder- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten, Sonderbestimmungen

§ 30.

(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.

(Anm.: Abs. 3 bis 6 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Sonderbestimmung, Aktivitätsaufwand, Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242440

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