V. Sonder- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Sonderbestimmungen
§ 30.
(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
(2) Vermögensrechtliche Ansprüche, die sich auf dieses Bundesgesetz oder frühere Finanzausgleichsgesetze gründen, verjähren nach Ablauf von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmals hätte geltend gemacht werden können. Im Übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des ABGB.
(Anm.: Abs. 3 bis 6 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Schlagworte
Sonderbestimmung, Aktivitätsaufwand, Berufsschule
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20009764
Dokumentnummer
NOR40242440
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