§ 30.
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß §§ 28 und 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 28 bis 29 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 28 und gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.
(4) Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
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