§ 30.
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)
(3) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.
(4) Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen FIN-NET Schlichtungsstelle (§ 3 Z 9 ZaDiG) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Gesetzesnummer
20007043
Dokumentnummer
NOR40195169
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)