§ 30 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.2015

Außerkrafttreten

§ 30

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2008, BGBl. II Nr. 453, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich 2010, BGBl. II Nr. 112, außer Kraft. Anträge, die auf der Basis der letztgenannten Verordnung gestellt wurden, sind weiterhin nach dieser zu behandeln.

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