Geschäftsführung der Arbeitsgruppen
§ 30
(1) § 30.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der Bundesregierung näher zu regeln.
(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.
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