§ 30 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

§ 30

(1) § 30.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen näher zu regeln.

(3) Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)