§ 30
§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
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