§ 30 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 30

§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.

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