Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros)
§ 307.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen sowie solcher, die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben, auch wenn die einzuziehenden Forderungen an sie abgetreten worden sind.
(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070294
alte Dokumentnummer
N5197418693S
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