§ 307 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros)

§ 307.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen sowie solcher, die zu Zwecken der Einziehung abgetreten werden.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben, auch wenn die einzuziehenden Forderungen an sie abgetreten worden sind.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070294

alte Dokumentnummer

N5197418693S

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