§ 307 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Einziehung fremder Forderungen (Inkassobüros)

§ 307.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Einziehung fremder Forderungen berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075803

alte Dokumentnummer

N5198811460J

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