§ 304 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Geschäftszuweisung, Verhinderung

§ 304

(1) Der Vorsitzende weist die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zu.

(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

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