Geschäftszuweisung, Verhinderung
§ 304
(1) Jedes beim Bundesvergabeamt anfallende Verfahren wird dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zugewiesen.
(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache ist im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden dem gemäß der Geschäftsverteilung nächstfolgenden Senat zuzuweisen.
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