§ 2d.
Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Bis zum 30. Juni 1994 hat der Österreichische Rundfunk der Bundesregierung einen Bericht gemäß § 2b Abs. 2 für das Jahr 1988 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12014167
alte Dokumentnummer
N1199312797A
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