§ 2d ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 2d

§ 2d. Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres der Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des § 2b Abs. 1 und des § 2c im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln.

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