§ 2d Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

§ 2d

Wirkung des Landesraumordnungsplanes

(1) Der Landesraumordnungsplan ist für die örtliche Raumplanung der im Planungsraum liegenden Gemeinden rechtsverbindlich.

(2) Der Landesraumordnungsplan hat weiters die Folge, daß Maßnahmen im Sinne des § 2a Abs. 1 nur zulässig sind, wenn sie dem Landesraumordnungsplan nicht widersprechen.

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 2b) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.

(4) Entgegen der Bestimmung der Abs. 2 und 3 nach landesgesetzlichen Vorschriften erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.

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