LGBl. Nr. 61/1990, LGBl. Nr. 47/2006
§ 2d
Änderung des Landesraumordnungsplanes
(1) Der Landesraumordnungsplan ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.
(2) Der Landesraumordnungsplan darf im übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.
(3) Für das Verfahren bei der Änderung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 2a.
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