Zellentnahme und -aufbewahrung
§ 2b.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 61/2025)
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
Schlagworte
Zellaufbewahrung, Hodengewebe
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR40272353
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