61. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 2b Abs. 1 des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2025, G 52/2024-29, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Oktober 2025, zu Recht erkannt:
- „1. § 2b Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung getroffen werden (Fortpflanzungsmedizingesetz – FMedG), BGBl. Nr. 275/1992, idF BGBl. I Nr. 35/2015 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 in Kraft.
- 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Stocker
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