§ 2a.
(1) Im Ausland lebende Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten; in Ermangelung eines solchen, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag, der ab dem Jahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, gestellt werden kann, sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
- 1. Ort der Geburt
- 2. ordentlicher Wohnsitz des Ehegatten
- 3. ordentlicher Wohnsitz nächster Verwandter
- 4. Sitz des Dienstgebers
- 5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen
- 6. Vermögenswerte
- 7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle 10 Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Schlagworte
Eigentumsrecht, Einspruchsverfahren, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12014979
alte Dokumentnummer
N1199438656J
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