§ 2a.
(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
- 1. Ort der Geburt
- 2. Hauptwohnsitz des Ehegatten
- 3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter
- 4. Sitz des Dienstgebers
- 5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen
- 6. Vermögenswerte
- 7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 4 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind im Wege der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Schlagworte
Eigentumsrecht, Einspruchsverfahren, Wahlberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR40045251
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