Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a.
(1) Der Bundestheaterbedienstete ist auf seinen Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet, in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Der Antrag kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats gestellt werden. Der Bundestheaterbedienstete kann ihn bis spätestens einen Monat vor seinem Wirksamwerden widerrufen.
(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
- 1. bei dauernder Dienstunfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, oder
- 2. bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
- 3. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet und Anspruch auf den vollen Ruhegenuss erworben hat;
- ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals nur
- mit Ablauf des Spieljahres oder
- 4. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuss zwar erreichen können hätte, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen,
- ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht
- in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
- 5. wenn der Bundestheaterbedienstete seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
- 1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
- 2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
- Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40020522
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