§ 2a BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand

§ 2a.

(1) Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.

(2) Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

  1. a) bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
  2. b) bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
  3. c) wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres oder
  4. d) wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
  5. e) wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.

(3) Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.

(4) Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt

  1. 1. die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
  2. 2. bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40017779

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