§ 2 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Warenverkehr mit dem Zollausland

§ 2

(1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 1)

(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.

(3) Waren, die Bestandteile enthalten, deren Verbringung in der Ein-, Aus- oder Durchfuhr verboten oder beschränkt ist, unterliegen denselben Verboten und Beschränkungen wie die Bestandteile.

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