Warenverkehr mit dem Zollausland
§ 2.
(1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.
(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051723
alte Dokumentnummer
N3199222240J
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