§ 2 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Warenverkehr mit dem Zollausland

§ 2.

(1) Waren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche körperliche Sachen aller Art. Als zum Handel bestimmt im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Waren zur Verwendung in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb.

(2) Alle Waren dürfen in das Zollgebiet eingeführt, aus dem Zollgebiet ausgeführt und durch das Zollgebiet durchgeführt werden, sofern nicht in anderen Rechtsvorschriften Verbote und Beschränkungen festgesetzt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051723

alte Dokumentnummer

N3199222240J

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