§ 2 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2024

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 2. Juni 2024 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2024

Gesetzesnummer

20012371

Dokumentnummer

NOR40261151

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