§ 2 Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2022

Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2

§ 2.

(1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest zweimal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 35a Abs. 4 C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.

(2) Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte und Orte des Ergänzungsunterrichts nur von Personen betreten werden, die nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage von Nachweisen gemäß § 4 Z 1 bis 3 und 5 C-SchVO 2021/22 erbracht werden. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Schlagworte

Hygienekonzept

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Gesetzesnummer

20011783

Dokumentnummer

NOR40240963

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