Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2
§ 2.
(1) Vom Beginn der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres bis zum Beginn der Klausurprüfung findet für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase haben Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich im Schulgebäude aufhalten, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, zumindest einmal wöchentlich gemäß § 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22, zu erbringen, wobei diese Tests bzw. Nachweise so oft durchzuführen bzw. vorzulegen sind, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird. § 36 Abs. 3 C-SchVO 2021/22 ist anzuwenden.
(2) Nach Ende der Sicherheitsphase dürfen Prüfungsorte von den Kandidatinnen und Kandidaten nur an jenen Tagen betreten werden, für welche sie einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. a bis d C-SchVO 2021/22 vorlegen. Das jeweilige Hygiene- und Präventionskonzept des Prüfungsortes ist einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden. § 36 Abs. 3 ist anzuwenden.
Schlagworte
Hygienekonzept
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40243599
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