Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
Höhe der Gebühr
§ 2.
Die Vollzugsgebühr beträgt für
- 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,
- 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
- 3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,
- 4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,
- 5. die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und
- 6. die Räumungsexekution 30 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
20002759
Dokumentnummer
NOR40163883
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