§ 2 VGebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Ist weiterhin anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag oder der Antrag auf Neuvollzug vor dem 1. Juli 2021 bei Gericht einlangt ist (vgl. Art. 18, BGBl. I Nr. 86/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Höhe der Gebühr

§ 2.

Die Vollzugsgebühr beträgt für

  1. 1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft 20 Euro,
  2. 2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts 20 Euro,
  3. 3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO 7,50 Euro,
  4. 4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen 9 Euro,
  5. 5. die Exekution auf andere Vermögensrechte 20 Euro und
  6. 6. die Räumungsexekution 30 Euro.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20002759

Dokumentnummer

NOR40163883

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