§ 2.
Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der DKl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, der Abteilung I.2 und des Generalinspektorates sowie die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen haben die Verwendungsbezeichnung “Botschafter" zu führen. Während der Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben der Leiter der Abteilung II.7 und während der Dauer des Treffens selbst der Leiter der österreichischen Delegation die Verwendungsbezeichnung “Botschafter" zu führen. Der Leiter und der Stellvertretende Leiter des Büros zur Vorbereitung des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE sowie nach Auflösung des Büros der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Treffens haben die Verwendungsbezeichnung “ao. und bev. Botschafter" zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Gesetzesnummer
10008535
Dokumentnummer
NOR12102422
alte Dokumentnummer
N61986184620
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