§ 2 VerwendungsbezeichnungsV

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1987

§ 2

§ 2. Der Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten, die Sektionsleiter und - sofern die in der Folge Genannten zumindest Beamte der Dkl. VIII sind - der Chef des Protokolls, der Direktor der Diplomatischen Akademie, die Leiter des Kabinetts des Bundesministers, des Völkerrechtsbüros, des Generalinspektorates, die Ständigen Vertreter bei den in Österreich ansässigen internationalen Organisationen und der Sonderberater des Bundespräsidenten in internationalen Angelegenheiten haben die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' zu führen. Der Exekutivsekretär und der stellvertretende Exekutivsekretär des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der KSZE haben während der Dauer des Treffens die Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter'' zu führen.

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