§ 2 Verordnung der BReg ueber die Sitzungsgelder des Bundeskommunikationssenates

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Sitzungsgeld des Berichterstatters

§ 2

§ 2. Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere bescheidmäßige Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter pro weiterem bescheidmäßigen Erledigungsentwurf zusätzlich 75 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

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