Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 84/2013).
Sitzungsgeld des Berichterstatters
§ 2.
Jenem Mitglied des Bundeskommunikationssenates, das in Sitzungen als Berichterstatter fungiert, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von 600 €. Erarbeitet ein Berichterstatter für eine Sitzung mehrere Erledigungsentwürfe, gebührt diesem Berichterstatter für jeden weiteren bescheidmäßigen Erledigungsentwurf oder für jeden weiteren Entwurf einer Gegenschrift im höchstgerichtlichen Verfahren zusätzlich 140 €. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesem Mitglied zusätzlich ein Sitzungsgeld von 80 € für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
20001387
Dokumentnummer
NOR40040965
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