§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/583

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2010

§ 2

Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

  1. 1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;

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