§ 2 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/583

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 2

Die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung erfüllt auch

  1. 1. eine über FinanzOnline an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung;
  2. 2. eine über das Unternehmensserviceportal an den Bund als Leistungsempfänger übermittelte Rechnung.

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