§ 2 Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2009

§ 2.

Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006398

Dokumentnummer

NOR40108630

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