§ 2.
Das Bereitstellen auf den Markt von Tierarzneimitteln, die Stoffe des Anhangs enthalten, zur Anwendung an Nutztieren oder an Tieren der Aquakultur, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2025
Gesetzesnummer
20006398
Dokumentnummer
NOR40268025
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