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§ 2 Untersagung der Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in das Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1992 umfaßte
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11.7.1991 bis 21.05.1996 (BGBl. Nr. 234/1996)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
Stichworte
BGBl. Nr. 443/1986