ÜR: vgl. § 27.
Begriffsbestimmungen
§ 2
§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- 1. „Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses'' die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;
- 2. „Störungshäufigkeit'' das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Teilnehmeranschlußleitungen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;
- 3. „gültige Störungsmeldung'' die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die durch Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers bedingt sind und einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfaßt sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlußpunktes auf der Seite des Kunden liegen;
- 4. „Teilnehmeranschlußleitung'' eine Verbindung, die geeignet ist, eine Gesprächsverbindung herzustellen indem sie den Netzabschlußpunkt beim Kunden mit der Vermittlungsstelle verbindet;
- 5. „Durchführungsdauer der Störungsbehebung'' die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;
- 6. „Verfügbarkeit'' den Anteil der Zeit, während der ein Anschluß betriebsbereit ist;
- 7. „Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen'' das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;
- 8. „erfolgloser Verbindungsaufbau'' den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden bei einem Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, binnen eine Minute bei sonstigen Gesprächen, weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Teilnahmeranschluß des anrufenden Kunden hörbar ist;
- 9. „Verbindungsaufbauzeit'' die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;
- 10. „Reaktionszeit bei vermittelten Diensten'' die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Vermittler den Anruf bearbeitet;
- 11. „Reaktionszeit beim Auskunftsdienst'' die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;
- 12. „Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen'' das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;
- 13. „öffentliche Sprechstelle'' eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;
- 14. „Abrechnungsgenauigkeit'' das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;
- 15. „Sprachübertragungsqualität'' die vom Benutzer empfundene Übertragungsqualität der Sprache, die er vom gewählten Kommunikationssystem auf Grund seiner Bedürfnisse erwartet;
- 16. „MOS'' Mean Opinion Score, Bewertung der Sprachübertragungsqualität anhand einer vierstufigen Bewertungsskala;
- 17. „Arbeitstag'' jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;
- 18. „selektive Anrufsperre'' die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;
- 19. „Tonfrequenzwahl'' ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.
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