§ 2 UDV

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Begriffsbestimmungen

§ 2.

In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses“ die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung zur Verfügung steht;
  2. 2. „Störungshäufigkeit“ das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Anschlüssen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;
  3. 3. „gültige Störungsmeldung“ die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfasst sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlusspunktes auf der Seite des Kunden liegen;
  4. 4. „Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und die damit in Verbindung stehenden Dienste, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
  5. 5. „Durchführungsdauer der Störungsbehebung“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle bis zum Beheben der Störung;
  1. 7. „Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen“ das Verhältnis der Anzahl an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;
  2. 8. „erfolgloser Verbindungsaufbau“ den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Anschluss des anrufenden Kunden hörbar ist;
  3. 9. „Verbindungsaufbauzeit“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;
  1. 11. „Reaktionszeit beim Auskunftsdienst“ die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;
  2. 12. „Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen“ das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;
  3. 13. „öffentliche Sprechstelle“ eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, und die jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;
  4. 14. „Abrechnungsgenauigkeit“ das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;
  1. 17. „Arbeitstag“ jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;
  2. 18. „selektive Anrufsperre“ die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte Rufnummern zu sperren;
  3. 19. „Tonfrequenzwahl“ ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 293/2016

Schlagworte

Münztelefon

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

10012945

Dokumentnummer

NOR40187250

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