§ 2 Übertragungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Übertragene Aufgaben

§ 2.

Die Übertragung gemäß § 1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20001882

Dokumentnummer

NOR40029114

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)