Übertragene Aufgaben
§ 2.
Die Übertragung gemäß § 1 umfasst die in den Abschnitten III, V und VI genannten Aufgaben. Davon ausgenommen sind die Vollziehung der §§ 12a, 12b, 13 Abs. 1 Z 1 und 16 sowie die in diesen Abschnitten vorgesehenen Ermächtigungen zur Erlassung von Verordnungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20001882
Dokumentnummer
NOR40029114
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