§ 2 Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten

§ 2.

(1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus

  1. 1. den direkten Personalkosten,
  2. 2. den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand, sowie
  3. 3. dem Gemeinkostenbeitrag.

(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schiffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung

  1. 1. gemäß §1 Z1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge,
  2. 2. gemäß §1 Z2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schiffahrtspolizei 0,875vH des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1.Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.

(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.

(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.

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