Zusammensetzung und Berechnung der Kosten
§ 2.
(1) Die Kosten gemäß § 1 setzen sich zusammen aus
- 1. den direkten Personalkosten,
- 2. den Personalnebenkosten, insbesondere Arbeitgeberanteil, Pensionstangente und Sachaufwand,
- 3. dem Gemeinkostenbeitrag sowie
- 4. den Kosten für den Sachaufwand für im Zuge der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung gemäß § 1 Z 2 eingesetzte Wasser- oder Straßenfahrzeuge.
(2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung
- 1. gemäß § 1 Z 1 für jedes Kalenderjahr für jeweils 5,5 Mannjahre je Schleusenanlage 14 Monatsbezüge eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 2, Gehaltsstufe 10,
- 2. gemäß § 1 Z 2 für jede angefangene Stunde je Bediensteten der Schifffahrtsaufsicht 0,875 vH, für Zeiten zwischen 15:00 und 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 1,75 vH, des Monatsbezuges eines Beamten der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 3, Gehaltsstufe 10. Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht.
(3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2.
(4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3.
(5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind:
- 1. eine Anfahrtspauschale in Höhe von:
- a) 50 Euro je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille,
- b) 100 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht;
- 2. für jede angefangene halbe Stunde:
- a) je eingesetztem Kraftfahrzeug bzw. je eingesetzter Motorzille der Betrag, der gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Gebühren und Kostenersätzen für Leistungen der Sicherheitsexekutive nach dem Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 389/1996 in der jeweils geltenden Fassung, für den Einsatz eines Dienstfahrzeuges gebührt,
- b) 22,50 Euro je eingesetztem Dienstboot der Schifffahrtsaufsicht.
(6) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, sind die gemäß Abs. 1 bis 5 ermittelten Kosten um 50 vH zu reduzieren.
(7) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hierdurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden. Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist nicht anzunehmen, wenn im Rahmen der Veranstaltung, ausgenommen für Sicherungs- oder Organisationszwecke, Motorfahrzeuge oder Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zum Einsatz kommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 134/2013
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012684
Dokumentnummer
NOR40151013
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