§ 2 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2

§ 2. Beitragsfrei sind Beförderungen

  1. 1. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;
  2. 2. mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;
  3. 3. mit Heeresfahrzeugen;
  4. 4. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;
  5. 5. mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  6. 6. im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;
  7. 7. im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;
  8. 8. im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;
  9. 9. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

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