§ 2 StVBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1988

Ausnahmen von der Beitragspflicht

§ 2.

Beitragsfrei sind Beförderungen

  1. 1. mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;
  2. 2. mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;
  3. 3. mit Heeresfahrzeugen;
  4. 4. mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;
  5. 5. mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  6. 6. im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;
  7. 7. im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;
  8. 8. im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;
  9. 9. mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (§ 4 Abs. 2) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen. Anhänger, die von einem Fahrzeug eines anderen Beitragsschuldners gezogen werden, sind aus obiger Berechnung auszuscheiden.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Müllabfuhr, Altstoffe

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12049462

alte Dokumentnummer

N3198810265A

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