§ 2 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2003

Erhebungsinstrument

§ 2.

(1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels des Erhebungsformulars UStat 1 nach dem Muster der Anlage durchzuführen.

(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen des Erhebungsformulars ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt “Statistik Österreich".

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