§ 2 Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Erhebungsinstrument

§ 2.

(1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster derAnlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen.

(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionender Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003016

Dokumentnummer

NOR40110269

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