Erhebungsinstrument
§ 2.
(1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster derAnlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen.
(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionender Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2009
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003016
Dokumentnummer
NOR40110269
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