Vorlage einer Jahresmeldung
§ 2
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 gemäß Anlage 2). Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S01 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.
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