Vorlage einer Jahresmeldung
§ 2
(1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März jeden Jahres eine auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Jahresmeldung über das vorangegangene Jahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Diese Jahresmeldung hat neben den gemäß § 1 zu erfassenden Daten jene Daten zu enthalten, die auf Grund der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 589/2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu melden sind (Satzarten M01 bis M08 bzw. Satzarten I11 und I12 gemäßAnlage 2). Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 5 Abs.1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 der Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Weiters hat diese Jahresmeldung einen Prüf- und Summensatz (Satzart S11 gemäß Anlage 2) zu beinhalten.
(3) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P02 und S12.
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