§ 2 SprengV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Anforderungen an Sprengmittel

§ 2.

Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie allen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, mit der in § 7 beschriebenen CE-Konformitätskennzeichnung versehen sind, einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in § 5 genannten Verfahren unterzogen worden sind und außerdem deren In-Verkehr-Bringen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit angezeigt wurde. Über diese Anzeige vergibt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Identifikationsnummer.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann anlässlich der Vergabe der Identifikationsnummer die Markierung von Plastiksprengstoffen im Sinne des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens, BGBl. III Nr. 135/1999, und allgemein zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen Bestimmungen für die Verwendung festlegen, die vom Anwender einzuhalten sind.

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